Entschädigung für Investments im Zuge der Nichtraucherregelung

Bis 1. Juli 2016 freiwillig auf rauchfrei für eine Entschädigung umstellen

Die Investitionen in Raumteilungen, welche die Wirte in den vergangenen Jahren gesetzeskonform getätigt haben, werden unzureichend bei der neuen Nichtraucherregelung abgegolten.

Eine Entschädigung für Umbauinvestitionen erfolgt lediglich in Form einer „30%-Prämie“ vom Restbuchwert der getätigten Investition zum Bilanzstichtag des im Jahr 2015 endenden Wirtschaftsjahres, die im Zuge zur Umsetzung des Nichtraucherschutzes in Räumen der Gastronomie im Sinne des § 13a Abs. 2 Tabakgesetzes, BGBl. I Nr. 431/1995 in der Fassung vor dem BgBl. I Nr. 101/2015 angefallen sind, für jene Betriebe, die „freiwillig bis zum 1. Juli 2016 auf rauchfrei umstellen“.

„Die Investitionen, die aufgrund der derzeitigen Regelung getätigt wurden, werden damit nur zu einem Bruchteil abgegolten. Mit dem neuen Gesetz zur Nichtraucherregelung wird den Hoteliers und Wirten bereits das nächste Problem aufgehalst“, erklärt Dr. Manfred Schekulin von der Prodinger Steuerberatung.

 

Eine „vorzeitige AfA“ der aktivierten Umbaukosten ist kein Entgegenkommen des Staates, sondern eine unternehmensrechtlich zwingende Maßnahme, wenn eine Investition wertlos geworden ist.

Es gilt seit 2009 die Regelung mit möglicher Trennung in Raucher- und Nichtraucherbereiche. Hat jemand 2009 umgebaut sowie diese Kosten aktiviert und will die Prämie, muss spätestens 2016 der Buchwert auf Null abgeschrieben werden bzw. schon 2015 die Nutzungsdauer auf nur mehr zwei Jahre reduziert haben.

Berechnung von zwei Beispielen mit einer Investitionssumme von EUR 30.000,- im Zuge der Nichtraucherregelung:

Die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar, das heißt sie ist steuerfrei, und es hat keine Aufwands- bzw. Anschaffungskostenkürzung zu erfolgen.

 

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