Non-refundable Rates, Anzahlungen und Gutscheine im Fokus der Steuer

In unseren Revenue Management-Expertisen stoßen wir immer wieder auf Last-Minute-Angebote, die kurzfristiges Buchen mit dem günstigsten Hotelzimmerpreis belohnen. Es ist sinnvoller mit Frühbucherangeboten zu arbeiten und Early-Bird Belohnungen zu positionieren. Nur gibt es hier einige Punkte zu berücksichtigen.

Sogenannte non-refundable Rates haben sich vor allem in der Stadthotellerie durchgesetzt. Der Bestpreis wird meistens mit einem Gesamtbetrag im Vorfeld überwiesen und im Stornofall gibt es keine Erstattung. Der Gast akzeptiert also, dass es kein Geld zurückgibt. Häufig werden auch Reiseversicherungen beim Vertragsabschluss angeboten.
Der Hotelier erhält in diesem Fall eine Anzahlung für eine künftig zu erbringende Hotelleistung, daher ist dieser Betrag bereits für den Monat der Vereinnahmung der Umsatzsteuer zu unterziehen.

Toleranzgrenze

Die Umsatzversteuerung von Anzahlungen im Zusammenhang mit Hotelleistungen kann unterbleiben, wenn diese 35% des zu versteuernden Leistungspreises nicht überschreiten. Betragen die Anzahlungen mehr als 35%, so sind die Anzahlungen zur Gänze zu versteuern.

  • Beispiel 1: Endgültiger Hotelzimmerpreis 490 Euro. Anzahlung 50 Euro Anzahlung unter 35% des endgültigen Reisepreises und somit nicht zu versteuern.
  • Beispiel 2: Wochenpauschale für Halbpension in einem Hotel 990 Euro Anzahlung 500 Euro. Die Anzahlung liegt über 35% des Preises und ist daher zu versteuern.

Stornierung

Sollte der Gast vom Vertrag zurücktreten dann wäre die Anzahlung auf No-Show umzubuchen und die mit der erhaltenen Anzahlung abgeführte Umsatzsteuer kann über die UVA wieder geltend gemacht werden. Es liegt zwar ein Schaden, aber kein Leistungsaustausch vor und die einbehaltene Anzahlung stellt eine Entschädigung für diesen Rücktritt dar. Sie ist kein Entgelt für eine Dienstleistung und ist kein Bestandteil der Besteuerungsgrundlage der Umsatzsteuer.

Sollte bei Vertragsabschluss eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 erstellt worden sein, die die geschuldete Umsatzsteuer ausweist, so wäre diese zu berichtigen oder zu stornieren und neu auszustellen, damit es nicht zur Umsatzsteuerschuld Kraft Rechnung kommen kann.

Wann ist die Umsatzsteuer bei Hotelgutscheinen fällig?

Der Verkauf von Gutscheinen, die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkretisierten Dienstleistungen berechtigt, ist nicht steuerbar im Sinne des UStG 1994 und unterliegt daher auch nicht einer allfälligen Anzahlungsbesteuerung. Es ist daher zu unterscheiden, ob es sich um ein klares Leistungspaket handelt oder nicht. Bei der Umsatzsteuer ist zu unterscheiden, ob es sich um ein klares Leistungspaket handelt oder nicht. Ist das Leistungspaket genau definiert, unterliegt der Gutschein mit dem Verkauf sofort der Umsatzsteuer. Ist das Leistungspaket nicht konkret bestimmt, liegt noch kein steuerbarer Umsatz vor und die Umsatzsteuer muss erst bei der Einlösung abgeführt werden.

Anzahlungen und verkaufte Hotelgutscheine vor dem 01. Mai 2016

Alle offenen Gutscheine die genau definiert sind und daher mit Zahlungseingang vor dem 01.05.2016 vorerst mit 10% versteuert wurden, sind mit der 1. UVA nach Inkrafttreten der neuen Gesetzeslage (UVA 05/2016) auf 13% zu korrigieren. Das gilt generell auch für alle nach dem 31.08.2015 und vor dem 01.05.2016 erhaltenen steuerbaren Anzahlungen. Mit der Mai-UVA sind daher die 3% Differenz nachzuversteuern und allfällige Anzahlungsrechnungen sind zu korrigieren.

Wie Sie „non-refundable“ Raten praktisch im System umsetzen können, erfahren Sie uns unter tourismusberatung@prodinger.at oder unter +43 6542 736 61 – 1644.

 

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