Haftung von W-LAN Betreibern

Immer häufiger bieten Hotels ihren Kunden kostenlosen W-LAN Zugang an

Ein kostenloser W-LAN Zugang hat sich als Standard in der Hotellerie eingebürgert und wird von Gästen regelmäßig erwartet. Ohne ein solches Angebot können Hotels heutzutage einen Wettbewerbsnachteil befürchten. Die Bereitstellung eines solchen Angebots ist im Zeitalter von Internet Flat-Rates auch keine kostenintensive Angelegenheit mehr – Hotels sollten jedoch trotzdem einige wichtige rechtliche Grundlagen beachten, um nicht unerwartet in eine Haftung zu tappen.

Bietet ein Hotel seinen Gästen einen kostenlosen W-LAN Zugang, so sind unter anderem die Regelungen des E-Commerce-Gesetzes (ECG) zu beachten. Stellt jemand einen W-LAN Zugang zur Verfügung, so speichert er selbst keine Daten, sondern bietet nur eine „Durchleitung“ von Daten an. Es handelt sich hierbei um einen sogenannten „Access-Provider“. Access-Provider genießen einen Haftungsausschluss gemäß § 13 ECG, sofern sie die Übermittlung nicht veranlassen, den Empfänger der übermittelten Informationen nicht auswählen und die übermittelten Informationen weder auswählen noch verändern. Ein W-LAN Betreiber kann jedoch unter Umständen auf Unterlassung geklagt werden, etwa aufgrund von Urheberrechtsverletzungen, welche die Nutzer dieses W-LAN Zugangs begangen haben. Denkbar sind etwa illegale Streams oder Downloads über sogenannte „filesharing“ oder „peer-to-peer“ Tauschbörsen.

Der EuGH hat sich 2016 in einem Urteil dazu geäußert, wann eine solche Inanspruchnahme des W-LAN Betreibers möglich ist (EuGH 15.09.2016, C 484/14, Fadden/Sony Music). Nach Ansicht des EuGH kann von einem W-LAN Betreiber, unter dessen Zugang Rechteverletzungen stattgefunden haben, aus grundrechtlichen Überlegungen nicht verlangt werden, zur Hintanhaltung künftiger Rechteverletzungen sämtliche über den Anschluss übermittelte Informationen zu überprüfen oder gar den W-LAN Zugang komplett abzuschalten. Was jedoch verlangt werden kann ist, von Nutzern eine Registrierung mittels Passwort zu verlangen. Dies aus dem Grund, da die Sicherung des Internetanschlusses durch ein Passwort die Nutzer dieses Anschlusses davon abschrecken kann, ein Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht zu verletzen, soweit diese Nutzer ihre Identität offenbaren müssen, um das erforderliche Passwort zu erhalten, und damit nicht anonym handeln können.

Für Hotelbetreiber, die ihren Kunden einen kostenlosen W-LAN Zugang anbieten, ist es daher empfehlenswert, zur Nutzung dieses Angebots eine obligatorische Registrierung unter Angabe der Identität vorzusehen, um etwaigen Unterlassungsklagen vorzubeugen.

Autorenprofil
Mag. Oliver Peschel ist Rechtsanwaltsanwärter bei Lansky, Ganzger & Partner in Wien. Er betreut Klienten in den Bereichen Litigation, Zivilrecht und Markenrecht. Vor seiner Tätigkeit bei Lansky, Ganzger & Partner arbeitete Oliver Peschel als Universitätsassistent am Institut für Zivilrecht der Universität Wien, als Blue Book Trainee in Brüssel, als Rechtspraktikant bei Gericht und als Rechtsanwaltsanwärter im Bereich Konfliktlösung einer Rechtsanwaltskanzlei. Oliver Peschel studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien und absolviert ebendort derzeit das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften.

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