Der Beschäftigungsbonus ab 01.07.2017

Wer ab 1. Juli zusätzliche Mitarbeiter einstellt, kann sich die Hälfte der Lohnnebenkosten vom Staat zurückholen.

Prodinger-Tipp: Anträge möglichst rasch stellen!

Mit dem Beschäftigungsbonus werden bis 2020 zwei Milliarden Euro in die heimische Wirtschaft gepumpt. 30.000 Unternehmen sollen davon profitieren und bis zu 150.000 neue Jobs schaffen. Für die Abwicklung ist die Förderbank Austria Wirtschaftsservice (aws) zuständig, die sich für einen erwarteten Ansturm der Betriebe rüsten.

Unter www.beschaeftigungsbonus.at können Sie sich einen Überblick über die Förderrichtlinien verschaffen – und die haben es in sich.

Förderung für Dienstgeber:  Lohnnebenkosten

Es sollen die Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) für zusätzliche Beschäftigte bis zu 50 % für die Dauer von drei Jahren ersetzt werden, wobei die Förderung (sog. Beschäftigungsbonus) im Nachhinein ausbezahlt wird. Die Antragstellung ist ab 1.7.2017 möglich und hat grundsätzlich vor Schaffung des ersten zu fördernden zusätzlichen Vollzeitäquivalents zu erfolgen.

Zu den Lohnnebenkosten zählen lt. Ministerratsbeschluss:

  • Krankenversicherungsbeitrag (Dienstgeberanteil)
  • Unfallversicherungsbeitrag
  • Pensionsversicherungsbeitrag (Dienstgeberanteil)
  • Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Dienstgeberanteil)
  • IESG-Zuschlag
  • Wohnbauförderungsbeitrag
  • Mitarbeitervorsorge (BMSVG)
  • Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
  • Kommunalsteuer

Zusätzlichkeit

Gefördert wird nur zusätzliche Beschäftigung, aber was gilt als „zusätzlich“? Die Berechnung läuft mehrstufig. Ausgangsbasis ist ein bei Antragstellung zu ermittelnder fixer Referenzwert. Dieser stellt den höchsten Beschäftigtenstand jeweils zum Quartalsende der vier vorangegangenen Quartale dar. Ein Jahr nach Antragstellung wird der Beschäftigtenstand dann mit dem Referenzwert verglichen.

Geld fließt nur dann, wenn im Jahresabstand zumindest ein Vollzeitverhältnis (auch 2 x Teilzeit möglich) mehr besteht als zum Referenzwert. Gibt es in Summe ein Beschäftigungsminus, muss es erst ausgeglichen werden, ehe der Bonus fließt. Der Bonus wird grundsätzlich ein Mal jährlich im Nachhinein ausbezahlt, wenn die Voraussetzungen erfüllt wurden.

Beschäftigtenstand

Dazu zählen alle Voll- und Teilzeitkräfte (Köpfe) inklusive Karenzierte, nicht jedoch Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte oder Leiharbeiter.

Die Beschäftigungsdauer muss mindestens 4 Monate betragen.

Förderfälle

Förderungsfähig sind zusätzliche Beschäftigte, die aus der Ausbildung kommen, vorher arbeitslos gemeldet waren oder Jobwechsler im Inland sind. Die direkte Übernahme von Leiharbeitern in Fixbeschäftigung wird nicht gefördert. Dazwischen müssen zumindest sechs Monate liegen. Lehrlinge sind nur bei Übernahme als Fachkraft förderfähig. Die förderungsfähige Arbeitsverhältnisse entstehen ab 01.07.2017 durch Anmeldung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung. Sie müssen der Kommunalsteuerpflicht sowie dem österreichischen Arbeits-  und Sozialrecht unterliegen. Der Beschäftigungsbonus darf nicht mit weiteren Förderungen wie der Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe, Entgeltbeihilfe verbunden werden.

Deckelung

Die Bonushöhe hängt von der Anzahl der zusätzlichen Arbeitskräfte und der Höhe des Jahresbruttogehalts ab (z. B. 16.000 Euro für drei Jahre bei einem Bruttogehalt von 35.000 Euro) . Änderungen der Arbeitszeit müssen extra gemeldet werden. Die Förderhöhe ist pro Arbeitnehmer mit 69.720 Euro pro Jahr (Höchstbeitragsgrundlage) gedeckelt. Es können unbegrenzt viele gefördert werden, wenn die Voraussetzungen zutreffen.

Nachweis

Das Wirtschaftsministerium versprach eine möglichst unbürokratische Abwicklung, die Richtlinien sehen aber eine Reihe von Nachweispflichten bei der Abrechnung vor. So muss bewiesen werden, dass nicht nur Voll- in Teilzeit umgewandelt wurde. Bei Ausländern muss nachgewiesen werden, ob sie in den vergangenen zwölf Monaten zumindest vier Monate in Österreich gearbeitet haben. Alle Angaben über den Beschäftigtenstand erfordern eine Bestätigung durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Für die Weitergabe der vielen personenbezogenen Daten muss zuvor die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer eingeholt werden. Dies kann mittels Formular oder einer Ermächtigung im Dienstvertrag erfolgen.

Kontrolle

Mittels Schnittstelle zu Hauptverband und Finanzamt kann das aws die wichtigsten Angaben sofort überprüfen und den Bonus freigeben. Eine zusätzliche Kontrolle soll im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA Prüfung) erfolgen.

 

Für mehr Informationen über den Ablauf klicken Sie hier.

Weitere FAQs finden Sie hier.

 

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