Steuer-News für die Hotellerie

Wie kann ich den Beschäftigungsbonus nutzen?

Seit 1. Juli 2017 werden Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich für jeden zusätzlich in Österreich geschaffenen Arbeitsplatz (Vollzeitäquivalente) in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) rückerstattet. Im Folgenden werden die Eckpunkte dieser Förderung dargestellt.

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Förderbar sind nur Beschäftigungsverhältnisse, wenn sie zur Sozialversicherung angemeldet werden und Folgendes zutrifft:

  • vollversicherungspflichtig
  • war in den letzten sechs Monaten nicht im Unternehmen beschäftigt
  • ununterbrochenes Bestehen für zumindest vier Monate
  • unterliegen der Kommunalsteuerpflicht (mit Ausnahmen) sowie dem Arbeits- und Sozialrecht
  • es besteht keine weitere Förderung im Rahmen eines Zuschussprogramms
  • mit förderfähigen Personen besetzt

Förderungsfähige Personen (ein Kriterium muss erfüllt werden):

  • waren beim AMS in den letzten drei Monaten zumindest einen Tag arbeitslos gemeldet (oder befanden sich in Schulung), auch ein geeigneter Aufenthaltstitel ist nachzuweisen
  • haben an einer gesetzlich geregelten Ausbildung teilgenommen
  • sind Jobwechsler (waren bereits in Österreich beschäftigt)
  • sind Lehrlinge bei Übernahme als Fachkraft (nicht bei Beginn der Lehre)

Zusätzliches Arbeitsverhältnis

Zur Feststellung, ob ein förderbares zusätzliches Arbeitsverhältnis vorliegt, wird der Beschäftigungsstand zu fünf festgelegten Stichtagen herangezogen:

  • am Tag vor Entstehung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses und
  • das jeweilige Ende der vier Vorquartale.

Dabei wird der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen an einem dieser Stichtage als Referenzwert festgelegt und vertraglich fixiert.

Der Beschäftigungsstand umfasst keine Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte und ist in Personenanzahl anzugeben. Nur Arbeitsverhältnisse, die diesen Referenzwert erhöhen, werden berücksichtigt. Der Zuwachs muss zumindest ein Vollzeitäquivalent (= 38,5 Stunden Wochenarbeitszeit) – egal ob durch Voll- oder Teilzeitkräfte – betragen.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Der Zuschuss beläuft sich auf 50 % der förderungsfähigen Kosten und ist von der Einkommensteuer befreit. Die förderungsfähigen Lohnnebenkosten umfassen folgende Dienstgeberbeiträge: Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag, IESG-Zuschlag, Wohnbauförderungsbeitrag, Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse, DB, DZ, Kommunalsteuer.

Antrag und Abwicklung

Die Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Der vollständige Antrag muss bis spätestens 30 Kalendertage nach Beginn der Pflichtversicherung über den aws-Fördermanager (https://foerdermanager.aswg.at) erfolgen, sobald das Mindestbeschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden erstmals erreicht ist. Die Förderung wird einmal jährlich im Nachhinein ausbezahlt werden. Die Fördermaßnahme endet, sobald der Rahmen von 2 Mrd. € ausgeschöpft ist.

Alle Details, die veröffentlichte Richtlinie und einen Rechner zum Berechnen des Bonus finden Sie unter: www.beschaeftigungsbonus.at


Was bringt das neue Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung?

Die Umqualifizierung von Leistungen von Selbständigen (z. B. Freelancern) in ASVG-pflichtige Dienstverhältnisse erzeugt in der Praxis sehr hohe Kosten und Unsicherheit. Das Sozialversicherungszuordnungsgesetz soll hier mehr Rechtssicherheit durch ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung (GSVG, BSVG oder ASVG) bringen.

Die Einleitung des Verfahrens erfolgt

  • aufgrund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung,
  • aufgrund der Anmeldung zur Pflichtversicherung bei bestimmten selbständigen Erwerbstätigkeiten oder
  • auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers.

Versicherungszuordnung durch amtswegige Feststellung

Der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG bzw. das Finanzamt hat die SVA bzw. die SVB zu informieren, wenn im Rahmen einer (GPLA-) Prüfung eine Versicherungszuordnung einer nach dem GSVG oder BSVG versicherten Person fraglich erscheint (rückwirkende Feststellung einer Pflichtversicherung). Die Ermittlungen sind dann vom KV-Träger sowie der SVA oder der SVB im jeweiligen Wirkungsbereich durchzuführen.

Ergibt die Prüfung übereinstimmend, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, bleibt es bei der Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG. Wenn es zu keiner einvernehmlichen Feststellung kommt, hat der KV-Träger (GKK) eine Pflichtversicherung nach dem ASVG mit Bescheid festzustellen.

Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (wenn keine einvernehmliche Feststellung erst ab Rechtskraft des Bescheides). Eine Neuzuordnung in einem späteren Prüfungsverfahren ist somit nur dann möglich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat.

Versicherungszuordnung aufgrund Anmeldung zur Pflichtversicherung (Vorabprüfung)

Auch bei der Anmeldung zur Pflichtversicherung für bestimmte freie Gewerbe, für neue Selbständige oder für Ausübende bestimmter bäuerlicher Nebentätigkeiten gilt die gemeinsame Vorgangsweise, um zu ermitteln, ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG bzw. BSVG besteht.

Versicherungszuordnung auf Antrag

Liegt bereits eine Versicherungszuordnung zum GSVG bzw. BSVG vor, kann von der versicherten Person oder dem Auftraggeber ein Antrag auf Überprüfung dieser Zuordnung gestellt werden. Auch an das Ergebnis dieser Feststellung sind der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG, die SVA bzw. SVB und das Finanzamt gebunden.

Beiträge bei rückwirkender Neuzuordnung

Erfolgt eine rückwirkende Neuzuordnung, so sind alle in der Vergangenheit an die SVA und SVB entrichteten Beiträge, die auf die dem ASVG zuzuordnende Tätigkeit entfallen, an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen und auf die Beitragsschuld anzurechnen. Im Bereich des BSVG gelten dazu Sonderregelungen.


Was ändert sich in der Sozialversicherung bei „steuerfreien“ Aushilfskräften?

Seit 1.1.2017 können Aushilfskräfte in einem gewissen Ausmaß und unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei im Betrieb beschäftigt werden.

Steuerbefreiung

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

  • Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
  • kein bereits bestehendes Dienstverhältnis zum Arbeitgeber
  • Die Aushilfskraft ist bereits aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit vollversichert.
  • zeitlich begrenzter zusätzlicher Arbeitsanfall (z. B. Stoßzeiten wie an Einkaufssamstagen in der Vorweihnachtszeit) oder zeitlich begrenzter Ausfall einer Arbeitskraft
  • Die Aushilfskraft darf nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr als steuerbefreite Aushilfskraft tätig sein.
  • Der Arbeitgeber beschäftigt an maximal 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte.

Sind alle angeführten Voraussetzungen erfüllt und gut dokumentiert, so sind die Bezüge als Aushilfe für den Arbeitnehmer von der Einkommensteuer befreit und es entstehen für den Arbeitgeber keine Lohnnebenkosten.

Sozialversicherung

Das Sozialversicherungsrecht kennt aktuell keine derartige Regelung für Aushilfen. Der Dienstgeber hat daher Sozialversicherungsbeiträge (inklusive der Dienstgeberabgabe) zu entrichten. Da es sich um eine geringfügige Beschäftigung neben einer vollversicherten Tätigkeit handeln muss, wird für 2017 in der Regel beim Dienstnehmer eine Nachverrechnung der Beiträge durch die GKK erfolgen.

Ab 1.1.2018 kommt es nun zu einer Änderung in der Sozialversicherung:

Wird neben einem Dienstverhältnis, das eine Vollversicherung nach dem ASVG begründet, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt,

  • einen zeitlich begrenzten, zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden Arbeitsanfall zu decken oder
  • den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen,

so hat der Dienstgeber einen neuen pauschalen Dienstnehmerbeitrag in Höhe von 14,12 % sowie die Arbeiterkammerumlage einzubehalten und abzuführen.

Dies gilt, wenn im jeweiligen Kalenderjahr

  • der Dienstnehmer noch nicht mehr als 18 Tage eine solche geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat und
  • der Dienstgeber noch nicht mehr als 18 Tage solche Personen geringfügig beschäftigt hat.

Für den Dienstgeber entfällt der Beitrag des Dienstgebers zur Unfallversicherung. Der Dienstnehmer ist aber dennoch unfallversichert.


Fällt bei „No Show“ Umsatzsteuer an?

Die Umsatzsteuerrichtlinien sehen Zahlungen, die jemand aufgrund seines vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag leistet, als nicht umsatzsteuerbar an. Dies gilt auch, wenn diese bereits bei Vertragsabschluss für den Fall der Nichterfüllung vereinbart wurden, somit auch bei „No Show“, der Stornogebühr wegen Nichtantritt eines Hotelaufenthalts. Die Rechnung ist daher ohne Umsatzsteuer auszustellen.

Konkret ist bei Schadenersatz im Sinne der Umsatzsteuer immer im Einzelfall zu prüfen, ob ein Leistungsaustausch vorliegt oder nicht. Beim echten Schadenersatz erfolgt kein Leistungsaustausch, da aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung ein Schaden beseitigt wird. Somit liegt kein steuerbares Entgelt vor.

Neben den oben genannten Stornogebühren sind Beispiele für echten Schadenersatz laut Umsatzsteuerrichtlinien unter anderem auch:

  • Mahngebühren (anders bei Unternehmern, die sich gewerbsmäßig mit der Eintreibung von Forderungen beschäftigen)
  • in der Regel auch Leistungen von Versicherungsgesellschaften für eingetretene Versicherungsfälle

Der unechte Schadenersatz beinhaltet hingegen einen Leistungsaustausch und ist daher steuerbar (z. B. für die Einräumung einer Dienstbarkeit wird eine Entschädigung bezahlt.).


Wie ist die Umsatzsteuer bei Dreiviertel-Pension aufzuteilen?

USt bei Pauschalpreisen ist aufzuteilen

Wie schon berichtet ist die Umsatzsteuer von Pauschalpreisen für Zimmer mit Frühstück, Halb- oder Vollpension auf Übernachtung und Verpflegung aufzuteilen.

Dabei sind primär für die Aufteilung des pauschalen Entgelts die Einzelverkaufspreise als Vergleichswert heranzuziehen. Es können auch durchschnittliche Einzelverkaufspreise des vorangegangenen Veranlagungszeitraumes verwendet werden. Gibt es keine Einzelverkaufspreise, ist die Aufteilung im Verhältnis der Kosten der einzelnen Lieferungen bzw. Leistungen des Pauschalangebotes geboten. Hier kann laut Umsatzsteuerrichtlinien z. B. für die Vollpension folgender Aufteilungsschlüssel verwendet werden:

Pauschalpreis pro Nacht Zimmer : Vollpension
bis € 140,00 50 % : 50 %
bis € 180,00 55 % : 45 %
bis € 250,00 60 % : 40 %
über € 250,00 70 % : 30 %

Die Umsatzsteuer beträgt für das Zimmer jeweils 13 % und für die Verköstigung 10 % und ist anhand des obigen Berechnungsmodells zu ermitteln. Getränke (mit Ausnahme der Getränke des ortsüblichen Frühstücks) sind gesondert zu behandeln und grundsätzlich mit dem Normalsteuersatz von 20 % zu versteuern. Für Getränke bei All-inclusive-Paketen gelten eigene Regelungen.

¾-Pension

Bei einer ¾-Pension (Frühstück, „Jause“ und Abendessen) ist laut Umsatzsteuerrichtlinien von einer Vollpension auszugehen, wenn die Verköstigungsleistung („Jause“) im Umfang eine volle Mahlzeit ersetzt und keine eigene selbständige Verköstigung erforderlich ist.


ASVG-Sozialversicherungswerte für 2018 (voraussichtlich)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.

Sie beträgt für das Jahr 2018: 1,029.

ASVG  
Geringfügigkeitsgrenze

Monatlich
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe

 

€ 438,05
€ 657,08

Höchstbeitragsgrundlage

täglich
monatlich
jährlich für Sonderzahlungen

 

€ 171,00
€ 5.130,00
€ 10.260,00

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung

 

€ 5.985,00

 


Eine unendliche Geschichte: Die Energieabgabenvergütung

In der Causa „Energieabgabenvergütung“ wurden Stellungnahmen des BMWFW und BMF beim VwGH (Verwaltungsgerichtshof) eingebracht. Es ist bedenklich, wie die Ministerien eigentlich den Dienstleistungsbetrieben damit schaden. Obwohl der EuGH in der Frage der EU-Widrigkeit bereits im Sinne der Hotellerie entschieden hat, legt der VwGH erneut weitere Einwende dem EuGH zur Entscheidung vor. Er soll entscheiden, ob die Einschränkung auf Produktionsbetriebe dem Unionsrecht entspricht. „Die Prodinger Steuerberatung wird mit ihrem Klienten Dilly‘s Resort erneut den Weg zum EuGH bestreiten, damit nicht eine ganze Branche ausgegrenzt wird. Wir erwarten uns ein klares Signal von der neuen Regierung,“ sagt Stefan Rohrmoser von Prodinger Steuerberatung.

Chronologie

2012: Auf Anregung der Prodinger Gruppe wurden mit der Österreichischen Hoteliervereinigung (ÖHV) renommierte Rechtsanwaltskanzleien mit der Abwicklung der VwGH- und VfGH-Beschwerden beauftragt. Der VfGH kam zu dem Schluss, dass es „dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf die typischerweise unterschiedliche Wettbewerbssituation im Recht der Energieabgabenvergütung zwischen Produktions- und Dienstleistungsbetrieben zu differenzieren und letztere davon auszuschließen.“

2013: Prodinger hat nun auf eigene Kosten den weiteren Verfahrensweg zum VwGH bestritten, dieser sah auch keine europarechtlichen Bedenken, weil die Regelung aufgrund der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO 2008) freigestellt sei und sie auch im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sei (Anm.: Diese Rechtsansicht kann nach der vorliegenden Entscheidung des EuGHs (Europäischer Gerichtshof) vom 21.07.2016 nicht mehr aufrechterhalten werden).

2015: Als steuerliche Vertretung von Dilly´s Resort beantragte Prodinger eine ausführliche Berufungs- bzw. Beschwerdeergänzung beim BFG Linz, dieses wiederum stellte auf Grund unionsrechtlicher Bedenken einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH.

07/2016: Der EuGH hat im Juli klargestellt, dass die Energieabgabenvergütung eine staatliche Beihilfe darstellt. Diese wäre auch zur Genehmigung der EU-Kommission vorzulegen.

In dieser Entscheidung hält der EuGH dezidiert fest, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, zum einen bei der Kommission alle Maßnahmen mit Beihilfecharakter anzumelden. Die unionsrechtlichen Voraussetzungen wurden nicht erfüllt.

Die EuGH-Entscheidung und die darin festgestellte Verletzung von Unionsrecht bewirkt, dass die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe noch nicht in Kraft getreten ist. Dies bedeutet aber, dass der Hotellerie wegen vorenthaltener Rückvergütungen mehr als € 100 Millionen ausbezahlt werden müssen – und zwar rückwirkend seit 2011, oder dass die Produktionsbetriebe die rechtwidrig erhaltenen Vorteile rückerstatten müssen.

11/2016: Das Finanzministerium wehrte sich gegen das EuGH Urteil und hat nochmals eine Amtsrevision beim VwGH eingebracht. Gemeinsam mit seinem Klienten Horst Dilly und dem schon im Verfahren vor dem EuGH mit dieser Angelegenheit befassten RA Dr. Markus Kroner hat Prodinger eine Revisionsbeantwortung beim VwGH eingebracht.

10/2017: Der VwGH stellt einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH. Die Energieabgabenvergütung geht nun in eine weitere Runde und wird zur unendlichen Geschichte. Eine endgültige Entscheidung lässt weiter auf sich warten, doch Prodinger bleibt für die Hotellerie am Ball.


Stand: Oktober 2017

 

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