Mit Sicherheit verzögert

Mit Sicherheit verzögert

Die Umsetzung der europäischen Reiserichtlinie bringt Konsumenten vor allem bei Online-Buchungen mehr Sicherheit. Doch die verzögerte Umsetzung
in Österreich sorgt von der Hotellerie bis zu den Reiseveranstaltern für Kopfschütteln.

FRED FETTNER

Der Generaldirektor der Österreichischen Tourismusbank (ÖHT), Wolfgang Kleemann, hält mit seiner Kritik nicht hinterm Berg. „Es ist eigentlich ein Wahnsinn“, schimpft er, „das Ministerium hat seine Hausaufgaben nicht gemacht.“ Der Grund für Kleemanns Unmut: Per 1. Juli 2018 tritt die Reiserichtlinie der EU in Kraft, nicht aber Österreichs dazugehörige Verordnung. Dabei geht die EU-Reiserichtlinie auf das Jahr 2015 zurück, mit der Auflage, sie bis Ende 2017 in nationales Recht überzuführen. In der EU-Richtlinie geht es um alle Reisen, bei denen zwei oder mehrere Elemente aus Anreise, Unterbringung, Mietwagen und sonstigen Leistungen am Reiseziel gemeinsam verkauft werden. Das kann auch Hotels treffen, etwa wenn sie Ski-, Golf- oder Spa-Pakete schnüren. Wobei der Anteil der „sonstigen Leistungen“ in Österreich erst als Pauschalreise gilt, wenn er ein Viertel des gesamten Reisepreises erreicht, was die Wirtschaftskammer (WKO) als ihren Erfolg verbucht.

Österreichs Pauschalreisegesetz wurde im März 2017 verabschiedet, doch beschränkte es sich auf zivilrechtliche Fragen. Schon damals hieß es etwa seitens der WKO-Tourismusobfrau Petra Nocker-Schwarzenbacher: „Offen blieben Themen wie die Insolvenzabsicherung für Reisebüros und Hotellerie sowie die gewerberechtliche Vereinfachung für Hotels, die Pauschalreisen anbieten. Das bedarf damit noch einer Klarstellung.“ Diese Klarstellung wurde in eine Verordnung gegossen, die allerdings erst zeitverzögert in Kraft treten kann. Bis dahin ist vor allem für Hotels vieles in der Frage der Insolvenzabsicherung offen. Nicht nur der Generalsekretär der Österreichischen Hoteliervereinigung (ÖHV), Markus Gratzer, erwartet noch Änderungen in der bis 6. Juli 2018 laufenden Begutachtungsphase der Verordnung. „Wir werden auf die klare Ausarbeitung pochen, welcher Hotelumsatz wirklich gegen Insolvenz abzusichern ist“, betont er. Die Frage lautet: Sind es alle Hotelumsätze, der Anteil, in dem das Hotel zusätzliche Leistungen zu Paketen schnürt. Das Action-Angebot könnte künftig erst nach der erfolgten Buchung als Sonderprogramm folgen.

Die ÖHT ist in das Thema auch unmittelbar involviert. Gemeinsam mit der deutschen Versicherung HDI wurde ein Modell ausgearbeitet, das den Hotels zur Insolvenzabsicherung angeboten wird. Dazwischen steht noch ein österreichischer Makler (tourismusversicherung.at). Das Wiener Unternehmen ist sonst auf die Versicherung von niedergelassenen Ärzten spezialisiert. „Angesichts von 16.000 Ärzten hat die Agentur belegbar das Volumen, um auch die Hotels betreuen zu können“, argumentiert Kleemann die tourismusferne Wahl. HDI bietet neben dem ÖHT-Modell der Hotellerie in Deutschland easycert an. Ein Blick in den Prämienrechner zeigt bei Umsätzen von 100.000 bis 150.000 Euro für Deutschland 400 Euro, für Österreich 388,50 Euro.

Wesentlicher ist jedoch die Berechnungsbasis. In Deutschland geht es um den „versicherungsrelevanten Bruttoumsatz“, in Österreich dient der gesamte Nettojahresumsatz des Hotels als Basis. Somit auch reine Hotelbuchungen, die nicht als Pauschalreisen gelten können. Da in der Regel nur ein kleiner Teil der Zimmerumsätze mit anderen Leistungen kombiniert und gegen Vorauszahlung angeboten wird, könnte der Prämienunterschied eklatant hoch sein. Als Alternativen könnten andere Versicherungen auftauchen oder Bankgarantien genutzt werden. In beiden Fällen ginge der Vorteil der ÖHT-Lösung verloren, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Ministerium vom bürokratischen Aufwand der Informationspflicht befreit. Marco Riederer von der Tourismusberatung Prodinger empfiehlt den Hoteliers jedenfalls, in mehreren Stufen vorzugehen.

„Zuallererst sollte man hinterfragen, ob die Kosten der Pauschale nicht den Nutzen übersteigen“, sagt Riederer. Auch wenn die finanziellen Belastungen seitens der ÖHT als durchaus moderat bezeichnet werden, geht es in den meisten Fällen doch um einen vierstelligen Eurobetrag. Umgehungen seien kaum möglich, denn die Richtlinie spricht von der subjektiven Wahrnehmung des Konsumenten: „Alles, was den Anschein einer pauschalen Buchung erweckt“, ist inkludiert. Was aber möglich und empfehlenswert sei, wäre der Hinweis auf der Homepage auf – eventuell vergünstigte – Zusatzleistungen, die vor Ort angeboten werden, sagt Riederer. „Eine mögliche Alternative könnte auch sein, zwei Tage nach erfolgter Buchung ein ergänzendes Leistungsangebot zu senden.“„Das Gesetz verbessert den Schutz im Insolvenzfall“, sagt Andrea Kinauer von der Konsumentenberatung der Arbeiterkammer Salzburg. „Ab 1. Juli ist genau geregelt, wer haftet.“

Leider sei das neue Pauschalreisegesetz bei der Pleite von Air Berlin/Fly Niki noch nicht in Kraft gewesen, sonst hätten viele Betroffene durch die neu eingeführten Absicherungen der  verbundenen Reiseleistung oder von Click-through-Buchungen ihr Geld rückerstattet bekommen. Auch der Präsident des Österreichischen Reise Verbands (ÖRV), Josef Peterleithner, unterstreicht die Vorteile gewonnener Transparenz und Rechtssicherheit für die Konsumenten. Doch so wie der WKO-Fachverband der Reisebüros sieht auch er die ursprüngliche Intention der Richtlinie, die Auswüchse der Online-Reiseplattformen einzufangen, kaum als gelungen. Dass die gesamte EU-Initiative 2015 auf Wunsch britischer Großveranstalter von London aus gestartet wurde, ehe der Brexit erfolgte, ist dabei eine Ironie des Schicksals.Was den Reiseveranstaltern, die ja schon bisher ihre Vorauszahlungen gegen Insolvenzen absichern mussten, an der vorliegenden Verordnung besonders aufstößt, sind die Prozentsätze der abzusichernden Umsätze. „Die Kundengelder waren bei uns schon bisher bestens abgedeckt, und es gab kaum Schadensfälle“, betont Peterleithner.

Ähnlich wird der Einspruch gegen höhere Kosten auch in der Fachverbands Stellungnahme zum Gesetzestext zu lesen sein. Die neue Absicherung des Konsumenten bei reinen Online-Paket-Buchungen (Click-through) und den sogenannten verbundenen Reiseleistungen wird jedoch vonseiten der Reisebüros und Veranstalter begrüßt.

Josef Peterleithner, Österr. Reise Verband

Artikel auf Salzburger Nachrichten

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