Haftung des Hoteliers für Internetzugang

Auszug aus der Neuauflage des Buches „Das Hotel und seine Gäste“


Stellt ein Hotelier seinen Gästen Zugang zum Internet zur Verfügung, ist der Hotelier sogenannter Access-Provider und Diensteanbieter im Sinne des E-Commerce-Gesetz (ECG). Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Internetzugang über W-LAN, Koaxialkabel, Telefonkabel oder Stromleitung technisch zur Verfügung gestellt wird und ob dies entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Der Schwerpunkt der Leistung des Access-Providers liegt auf dem Transport von Daten in das und aus dem Internet. Dass der Gast dafür den Rechner des Hoteliers benötigt, ist diesem gleichgültig, sodass nicht die Nutzung einer Sache im Vordergrund steht, sondern ein Dienstleistungsvertrag vorliegt.

Haftung des Hoteliers?

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Haftung des Hoteliers für rechtswidriges Verhalten seiner Gäste unter Nutzung dieses Internetzugangs.

Im Rahmen einer solchen Zurverfügungstellung ist eine zivilrechtliche bestehende Haftung des Hoteliers hinsichtlich Schadenersatz und strafrechtlicher Verantwortung ausgeschlossen, wenn der Hotelier als Provider die Übermittlung der Information nicht auslöst, den Empfänger der Information nicht auswählt und die übermittelten Informationen weder auswählt noch verändert (§ 13 ECG). Festzuhalten ist, dass verschuldensunabhängige Unterlassungsansprüche nicht unter dieses Haftungsprivileg fallen (§ 19 ECG).

Der EuGH hat bereits im Jahr 2016 darüber entschieden, ob und inwieweit ein Gewerbetreibender, der im Rahmen seiner Tätigkeiten der Öffentlichkeit ein W-LAN-Netz mit Internetzugang unentgeltlich zur Verfügung stellt, für eine von einem Nutzer dieses Netzes begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein kann.

Nach Ansicht des EuGH ist der Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, der der Öffentlichkeit ein W-LAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich. Es kann aber der Betreiber durch eine gerichtliche Anordnung verpflichtet werden, diese Rechtsverletzung zu beenden oder zu verhindern und die Sicherung des Internetanschlusses durch ein Passwort vorzunehmen, wobei die Nutzer ihre Identität offenbaren müssen, bevor sie das erforderliche Passwort erhalten.

Dies bedeutet, dass aufgrund des Haftungsprivilegs des Access-Providers gemäß § 13 ECG der Hotelier keinen Schadenersatzansprüchen für Urheberrechtsverletzungen durch seine Gäste unter Nutzung des W-LAN-Netzes des Hotels ausgesetzt ist. Der Hotelier kann aber vom Berechtigten aufgrund von Rechtsverletzungen, die der Gast als Nutzer des W-LAN-Netzes begangen hat, wegen Unterlassung in Anspruch genommen werden, sofern dadurch dem Hotelier untersagt werden soll, die Fortsetzung der Rechtsverletzung durch den Gast zu ermöglichen.

Empfehlung

Eine Sicherung des W-LAN-Netzes durch ein Passwort und vorhergehende Registrierung der Nutzer, was bereits durch die Aufnahme der Gästedaten im Rahmen des Check-In Vorgangs gewährleistet ist.

Gemäß EuGH ist der Hotelier als Access-Provider nicht verpflichtet, ein System der Filterung aller seiner Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikation präventiv einzurichten, das in der Lage ist, File-Sharing zu identifizieren.

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