„Regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen“ – All-Inclusive-Erlass

In einer aktuellen Entscheidung des VwGHs (RA 2016/15/0075 vom 27.06.2018) ist der Verwaltungsgerichtshof näher auf das Thema der „regelmäßig mit der Beherbergung verbundenen Nebenleistungen“ im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 3 lit. a UStG 1994 eingegangen und hat damit höchstgerichtlich festgehalten, wie der in der Branche bekannte „All-Inclusive-Erlass“ auszulegen ist.

Ausgehend vom österreichischen Gesetzestext unterliegt die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die „regelmäßig mit der Beherbergung verbundenen Nebenleistungen“ einem ermäßigten Steuersatz in Höhe von derzeit 13% (ab 01.11.2018 wieder 10%). Ausgehend von diesem Gesetzestext hat die Finanzverwaltung in den Umsatzsteuerrichtlinien im All-Inclusive-Erlass festgehalten, welche Leistungen als derartige regelmäßig verbundene Nebenleitungen gesehen werden können, sofern für diese kein gesondertes Entgelt verrechnet wird.

Aus unionsrechtlicher Sicht ist jedoch wichtig, dass nur von der „Beherbergung“ selbst die Rede ist und Nebenleistungen nicht erwähnt werden. Dies ist damit zu erklären, dass unselbstständige Nebenleistungen ohnehin das Schicksal der Hauptleistung teilen. Der österreichische Gesetzgeber hat demnach eine weitere Kategorie von Nebenleistungen eingeführt, die laut VwGH „wirtschaftlich als Nebenleistung zur Beherbergung angesehen werden können“.

Im Hinblick auf das Unionsrecht hat der VwGH allerdings ganz klar gesagt, dass eine restriktive Sichtweise geboten ist, was die Einbeziehung von Nebenleistungen in den begünstigten Steuersatz betrifft. Viel entscheidender ist jedoch noch, dass der VwGH in Verbindung mit dem zuvor ergangenen Urteil des Bundesfinanzgerichtes Innsbruck den All-Inclusive-Erlass wesentlich strenger ausgelegt hat, als dies bisher in der Praxis wahrscheinlich gesehen wurde. Aus Sicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet demzufolge „regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen“, dass die in Frage kommenden Nebenleistungen grundsätzlich allen Gästen zur Verfügung stehen, ohne dass dafür ein höheres Entgelt verlangt wird.

Das schnüren diverser Packages, in denen unterschiedliche Leistungen in unterschiedlicher Anzahl kombiniert werden und zu einem pauschalen Paketpreis angeboten werden, sind nach der Rechtsprechung davon nicht umfasst. Dies soll an folgendem Beispiel deutlich gemacht werden:

  • In einem Wellnesshotel können die Gäste unterschiedliche Massagen gesondert buchen und gegen festgelegte Einzelverkaufspreise konsumieren. Zudem bietet der Hotelier zu unterschiedlichen Anlässen „Packages“ an, in denen er die Beherbergungsleistung, z.B. Halbpension, mit beispielsweise einer „Standard“-Massage kombiniert und zu einem pauschalen Paketpreis anbietet, welcher jedoch höher ist, als der Preis für die Halbpension ohne Massage.

Gemäß Judikatur des VwGH liegt hier im Hinblick auf die im Package angebotene Massage keine regelmäßig verbundene Nebenleistung zur Beherbergung vor, welche dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würde. Dies wäre nur dann der Fall, wenn jeder Gast ohne weiteres und daher auch ohne Aufzahlung berechtigt ist, diese Leistung in Anspruch zu nehmen. Typischerweise ist dies der Fall bei zum Beispiel hoteleigenen Sport- oder Saunaanlagen.

Diese werden im Regelfall immer im Beherbergungspreis inkludiert sein und können daher auch ohne Aufpreis von jedem Gast benutzt werden. Diese höchstgerichtliche Rechtsprechung wird in unseren Augen massive Auswirkungen auf die Praxis haben und Einfluss auf Marketingaktivitäten und Pricing in Hotels nehmen.

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